Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von MegaGen BeLux

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1. Begriffsbestimmungen und Anwendbarkeit

1.1 In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:

Geschäftsbedingungen: diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers.

Verkäufer: die Vertragspartei des Käufers, nämlich die belgische Gesellschaft MegaGen Belux B.V., eingetragen in der belgischen Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Unternehmensnummer 0793.466.136.

MDR: Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte.

Käufer: der Gesundheitsdienstleister, die Klinik, das Krankenhaus, die Zahnarztpraxis, die implantologische Praxis oder eine sonstige Partei, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und mit dem Verkäufer verhandelt, ein Angebot anfordert, eine Bestellung aufgibt oder einen Vertrag abschließt.

Produkt: alle vom Verkäufer angebotenen, verkauften, gelieferten oder bereitgestellten Zahnimplantate, Komponenten, Instrumente, Geräte, Regenerationsprodukte, Verbrauchsmaterialien, Werkstoffe, Teile, Zubehör, Dokumentationen und damit verbundenen Medizinprodukte sowie, soweit vereinbart, damit verbundene Dienstleistungen.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Kostenvoranschläge, Angebote, Bestätigungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer. Sie gelten ferner für Folgeaufträge, ergänzende Vereinbarungen und damit zusammenhängende außervertragliche Ansprüche. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten der Konzerngesellschaften, Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Hilfspersonen und vom Verkäufer eingeschalteten Dritten, die sich jeweils unmittelbar auf diese Geschäftsbedingungen berufen können.

1.3 Der Käufer erkennt an, dass die Produkte, soweit anwendbar, Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte im Sinne der MDR sind. Der Verkäufer kann hinsichtlich des jeweiligen Produkts Händler oder Importeur sein.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, selbst wenn der Käufer in einer Anfrage, Bestellung, einem Portal, einer Bestätigung, Korrespondenz, Rechnung oder einem sonstigen Dokument auf sie verwiesen hat.

1.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Parteien werden die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Angebot und Annahme

2.1 Ist in Kostenvoranschlägen und Angeboten des Verkäufers keine Gültigkeitsdauer angegeben, bleiben sie 14 Tage gültig. Der Verkäufer kann ein Angebot widerrufen, solange der Käufer es nicht angenommen und der Verkäufer es nicht schriftlich bestätigt hat.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Verkäufer die Bestellung schriftlich bestätigt. Weicht die Annahme des Käufers vom Angebot des Verkäufers ab, gilt dies als neues Angebot des Käufers. Der Verkäufer ist an eine solche Abweichung nur gebunden, wenn er sie schriftlich annimmt.

3. Preis

3.1 Wurde kein Preis vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Bestätigung in der neuesten Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.

3.2 Der Verkäufer kann den Preis nach schriftlicher Bestätigung anpassen, wenn externe Kosten, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Produkte auswirken, nachweislich steigen. Hierzu zählen jedenfalls von Herstellern oder Lieferanten auferlegte Preiserhöhungen sowie neue oder geänderte gesetzliche Verpflichtungen.

3.3 Übersteigt die Preisanpassung 15 % des ursprünglichen Preises, kann der Käufer den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung des Verkäufers schriftlich kündigen. Dieses Recht gilt nicht für vom Verkäufer unmittelbar weiterberechnete Kosten wie Steuern, Abgaben, Einfuhrzölle, Zollkosten, Wechselkurse, Transportkosten oder sonstige von Behörden oder Dritten auferlegte Kosten.

3.4 Kündigt der Käufer gemäß Ziffer 3.3, hat er bereits gelieferte Produkte, erbrachte Arbeiten, entstandene Kosten, eigens bestellte oder maßgefertigte Produkte sowie angemessene Transport-, Lager- und Verwaltungskosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann bereits verfügbare Teile liefern und gesondert in Rechnung stellen, sofern der jeweilige Teil einen eigenständigen Wert hat.

3.5 Beruht ein Preis erkennbar auf einem Irrtum, Eingabefehler oder einem anderen offensichtlichen Fehler in einem Kostenvoranschlag, einer Preisliste, einem Katalog, Portal, einer Website oder Bestätigung, kann der Verkäufer den Preis berichtigen; die Bestellung wird storniert. Die Berichtigung gilt als neues Angebot des Verkäufers.

4. Vertragserfüllung

4.1 Der Käufer stellt dem Verkäufer rechtzeitig alle für Angebot, Vorbereitung, Ausführung und Lieferung der Produkte erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Anweisungen und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung. Der Verkäufer darf auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen. Stellt der Käufer Informationen oder Mitwirkung nicht rechtzeitig, vollständig oder richtig bereit, kann der Verkäufer die Erfüllung aussetzen; sämtliche Mehrkosten und Schäden trägt der Käufer.

4.2 Listen, Spezifikationen, Maße, Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Produktinformationen des Verkäufers sind unverbindlich, sofern der Verkäufer nicht schriftlich bestätigt, dass sie genau sind. Geringfügige Abweichungen sowie aufgrund von Rechtsvorschriften, Herstelleranweisungen, Maßnahmen zuständiger Behörden oder Rechten Dritter erforderliche Änderungen stellen keine Vertragsverletzung dar, sofern sie Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Leistung des Produkts nicht wesentlich mindern.

4.3 Entspricht ein maßgefertigtes oder patientenspezifisches Produkt den vom Käufer bereitgestellten Daten oder dem vom Käufer genehmigten Entwurf, liegt keine Vertragsverletzung des Verkäufers vor, wenn das Produkt nicht passt, sich für die gewählte klinische Anwendung als ungeeignet erweist oder Erwartungen nicht erfüllt, die aus diesen Daten oder diesem Entwurf nicht hervorgehen.

4.4 Maßgefertigte und patientenspezifische Produkte können nach Produktionsbeginn weder storniert noch zurückgegeben werden.

4.5 Der Käufer darf die Produkte nur gemäß Anweisungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Rechtsvorschriften und geltenden Berufsstandards lagern, transportieren, intern verteilen, installieren, anschließen, warten, kalibrieren, anwenden und verwenden, soweit diese Handlungen für das betreffende Produkt relevant sind. Der Käufer bewahrt Rückverfolgbarkeitsinformationen über Empfang, interne Verteilung, Verwendung und Anwendung auf und stellt sie dem Verkäufer auf Verlangen zur Verfügung, soweit dies gesetzlich zulässig und für gesetzliche Pflichten, Beschwerden, Produktsicherheit, Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Rückrufe, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, Anfragen zuständiger Behörden oder Importeurpflichten des Verkäufers erforderlich ist.

4.6 Der Käufer teilt dem Verkäufer Beschwerden, vermutete Mängel, Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse, Sicherheitshinweise und sonstige relevante Signale unverzüglich schriftlich mit, soweit gesetzlich zulässig und erforderlich. Er wirkt bei Rückrufen, Rücknahmen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, Produktuntersuchungen und sonstigen Maßnahmen zur Produktsicherheit oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten mit. Weiß der Käufer oder vermutet er vernünftigerweise, dass ein Produkt nicht konform ist, ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesperrt oder unter Quarantäne gestellt wurde oder Gegenstand eines Rückrufs, einer Rücknahme oder Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ist, darf er dieses Produkt weder verwenden, intern verteilen, anwenden, zurückgeben noch anderweitig bereitstellen.

4.7 Der Käufer darf Produkte, Verpackung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Sicherheitsinformationen, Dokumentation und sonstige Materialien nicht außerhalb ihrer Zweckbestimmung verändern, neu verpacken, neu kennzeichnen, erneut sterilisieren, kombinieren, verarbeiten, kopieren oder verwenden, es sei denn, der Verkäufer gestattet dies schriftlich und es ist gesetzlich zulässig. Er darf ferner keine Handlungen vornehmen, die Konformität, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit, Zweckbestimmung, Importeurangaben, UDIs (eindeutige Produktkennungen) oder Hinweise auf geistige Eigentumsrechte beeinträchtigen.

4.8 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schäden, Kosten, Ansprüchen Dritter und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden frei, die aus der Nichteinhaltung dieser Ziffer durch den Käufer entstehen, soweit sie nicht durch eine Vertragsverletzung des Verkäufers verursacht wurden.

5. Lieferung

5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, liefert der Verkäufer die Produkte an die in der Bestätigung angegebene Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt gemäß DAP (Delivered at Place) Incoterms® 2020.

5.2 Der Käufer nimmt die Produkte entgegen, sobald sie gemäß Ziffer 5.1 geliefert werden. Unterlässt er dies, verweigert er die Annahme oder fehlen erforderliche Informationen oder Mitwirkungshandlungen, kann der Verkäufer die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers lagern, erneut anbieten, zurücksenden oder sonstige angemessene Maßnahmen treffen. Sämtliche Mehrkosten trägt der Käufer.

5.3 Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass die Frist wesentlich ist. Lieferzeiten beginnen, sobald alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, der Verkäufer alle erforderlichen Informationen erhalten hat, die vereinbarte Zahlung eingegangen ist und alle sonstigen Voraussetzungen für Erfüllung und Lieferung erfüllt sind.

5.4 Bei Verzögerung setzt der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Lieferfrist. Für Produkte, die ganz oder teilweise außerhalb der Europäischen Union hergestellt, eingekauft, transportiert oder zollrechtlich abgefertigt werden, gilt eine Frist von mindestens 6 Wochen. In anderen Fällen gilt eine Frist von mindestens 3 Wochen.

5.5 Der Verkäufer kann in Teillieferungen liefern und jede Teillieferung gesondert in Rechnung stellen, sofern sie nicht ohne eigenständigen Wert ist. Der Käufer nimmt jede Teillieferung an und bezahlt sie gemäß diesen Geschäftsbedingungen.

6. Zahlung

6.1 Der Käufer bezahlt Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

6.2 Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, sodann auf fällige Rechnungen, für die der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ist, und anschließend auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet, auch wenn der Käufer bei der Zahlung etwas anderes bestimmt.

6.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer auf den offenen Betrag die gesetzlichen Handelszinsen nach niederländischem Recht.

6.4 Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, erstattet er dem Verkäufer die außergerichtlichen Inkassokosten. Diese betragen 15 % des fälligen Betrags, mindestens jedoch EUR 500. Der Käufer erstattet ferner alle vom Verkäufer zur Erlangung der Zahlung angemessenerweise aufgewendeten Gerichtskosten.

6.5 Der Verkäufer kann Forderungen gegen den Käufer oder eine Konzerngesellschaft des Käufers mit Beträgen aufrechnen, die der Verkäufer dem Käufer oder einer Konzerngesellschaft des Käufers schuldet. Der Käufer darf Zahlungen weder zurückbehalten noch aufrechnen, es sei denn, der Verkäufer hat die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie ist durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unanfechtbar festgestellt.

6.6 Der Käufer beanstandet eine Rechnung innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich und unter Angabe von Gründen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt, es sei denn, der Käufer konnte die Unrichtigkeit vernünftigerweise nicht früher erkennen.

7. Sofortige Fälligkeit, Aussetzung und Beendigung

7.1 Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer werden sofort fällig, wenn: (a) der Käufer sich in Verzug befindet; (b) der Verkäufer berechtigte Zweifel an rechtzeitiger oder vollständiger Erfüllung hat; (c) der Käufer Verpflichtungen gegenüber einer Bank, einem Finanzierer oder einem wesentlichen Gläubiger nicht erfüllt; (d) hinsichtlich des Käufers Zahlungsaufschub, Insolvenz, ein WHOA-Verfahren, Schuldenrestrukturierung oder ein vergleichbares Verfahren beantragt, angeboten oder eröffnet wird; (e) ein wesentlicher Teil des Vermögens des Käufers oder Produkte des Verkäufers gepfändet oder beschlagnahmt werden; (f) der Käufer sein Unternehmen einstellt, überträgt oder auflöst; oder (g) bei einem verbundenen Unternehmen des Käufers, das mit dem Verkäufer kontrahiert, eine vergleichbare Situation eintritt.

7.2 In den in Ziffer 7.1 genannten Fällen kann der Verkäufer ohne gerichtliche Mitwirkung und ohne weitere Mahnung laufende Verträge aussetzen, Lieferungen verweigern, Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, offene Bestellungen stornieren oder Verträge ganz oder teilweise kündigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte gemäß Ziffer 10.3 wieder in Besitz nehmen. Sein Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kosten, Zinsen und Inkassokosten bleibt bestehen.

7.3 Der Verkäufer kann Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheit verlangen, wenn er berechtigte Zweifel an der rechtzeitigen oder vollständigen Erfüllung durch den Käufer hat. Leistet der Käufer diese Zahlung oder Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Verkäufer die Erfüllung aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen oder kündigen, ohne schadensersatzpflichtig zu sein.

7.4 Eine Aussetzung oder Kündigung durch den Verkäufer berührt nicht die Pflicht des Käufers zur Zahlung für bereits gelieferte Produkte, erbrachte Arbeiten, entstandene Kosten, eigens bestellte oder maßgefertigte Produkte, angemessene Stornierungs-, Lager-, Transport- und Verwaltungskosten sowie sonstige fällige Beträge.

8. Beendigung und Folgen

8.1 Verletzt der Verkäufer den Vertrag, kann der Käufer diesen erst ganz oder teilweise kündigen, nachdem er den Verkäufer schriftlich in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Abhilfefrist eingeräumt hat. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung vernünftigerweise zu geringfügig ist, um sie zu rechtfertigen.

8.2 Der Käufer darf den Vertrag hinsichtlich bereits gelieferter Produkte nicht kündigen, wenn dieser Teil eigenständigen Wert hat und von der Pflichtverletzung nicht betroffen ist.

8.3 Kündigt der Verkäufer den Vertrag wegen einer nicht behebbaren Pflichtverletzung des Käufers, wird vermutet, dass der Verkäufer keinen Wert aus dem Produkt realisieren kann und dessen Wert für ihn null beträgt; dem Käufer bleibt der Gegenbeweis vorbehalten. Führt der Käufer diesen Gegenbeweis, wird vermutet, dass der Schaden des Verkäufers 20 % des Rechnungswerts beträgt.

9. Kaufmännische Mängel, Produktbeschwerden und MDR-Meldungen

9.1 Der Käufer prüft die Produkte bei Lieferung oder unverzüglich danach. Er prüft jedenfalls, ob die richtigen Produkte und Mengen geliefert wurden, Verpackung und Kennzeichnung sichtbar unbeschädigt sind und sichtbare Abweichungen, Schäden oder sonstige Mängel vorliegen.

9.2 Sichtbare kaufmännische Mängel wie Fehlmengen, falsche Produkte, Transportschäden oder sichtbare Abweichungen bei Verpackung oder Lieferung teilt der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich mit. Er beschreibt die Beanstandung eindeutig und legt einschlägige Nachweise vor. Bei Transportschäden vermerkt er den Schaden zusätzlich auf den Transportdokumenten.

9.3 Nicht sichtbare kaufmännische Mängel teilt der Käufer innerhalb von 8 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, spätestens jedoch 12 Monate nach Lieferung schriftlich mit. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, erlöschen seine Rechte wegen dieses kaufmännischen Mangels, soweit gesetzlich zulässig.

9.4 Produktbeschwerden, vermutete Produktmängel, Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse, Sicherheitshinweise und Signale zur Leistung oder Konformität sind keine gewöhnlichen kaufmännischen Ansprüche. Der Käufer meldet solche Signale dem Verkäufer ungeachtet der Fristen in Ziffern 9.2 und 9.3 unverzüglich schriftlich. Dies gilt auch für Informationen, die für Produktsicherheit, Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Nachverfolgung von Vorkommnissen, Rückrufe, Rücknahmen oder sonstige Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld relevant sein können.

9.5 Eine Meldung nach Ziffer 9.4 enthält, soweit bekannt: Produkt, Charge, Los, Seriennummer oder UDI (eindeutige Produktkennung), Lieferdatum, Entdeckungsdatum, Beschreibung der Beschwerde oder des Vorkommnisses, einschlägige Patienten- oder Anwenderinformationen, soweit gesetzlich zulässig und erforderlich, Fotografien, Korrespondenz, Dokumentation und die vom Käufer bereits getroffenen Maßnahmen.

9.6 Der Käufer bewahrt Produkte, Verpackungen, Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Dokumentation und Nachweise zu einem Anspruch, einer Produktbeschwerde oder MDR-Meldung sorgfältig auf und wirkt in angemessenem Umfang an Untersuchungen mit.

9.7 Die Meldung oder Bearbeitung einer Produktbeschwerde, eines Vorkommnisberichts oder einer sonstigen MDR-Meldung stellt kein Anerkenntnis eines Mangels, einer Pflichtverletzung, Nichtkonformität oder Haftung durch den Verkäufer dar. Der Verkäufer beurteilt die Meldung anhand seiner vertraglichen und geltenden gesetzlichen Pflichten.

9.8 Ist eine Beanstandung eines kaufmännischen Mangels berechtigt, kann der Verkäufer zwischen Nachlieferung, Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises beziehungsweise eines anteiligen Teils davon wählen. Nach Durchführung dieser Maßnahme stehen dem Käufer wegen dieses kaufmännischen Anspruchs keine weiteren Ansprüche zu.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte und noch zu liefernde Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den vollständigen, auf diese Produkte entfallenden Kaufpreis bezahlt hat.

10.2 Der Käufer verwahrt unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte sorgfältig, erkennbar und, soweit vernünftigerweise möglich, getrennt von Waren Dritter. Er behandelt sie gemäß Anweisungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung sowie Lager- und Transportanforderungen. Er darf sie weder verpfänden oder belasten noch Dritten Sicherungsrechte daran einräumen.

10.3 Tritt ein in Ziffer 7.1 genannter Fall ein, kann der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte wieder in Besitz nehmen oder nehmen lassen. Der Käufer wirkt vollständig mit, gewährt Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Produkte befinden, identifiziert sie und stellt die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Verwaltungs- und Rückverfolgbarkeitsinformationen bereit.

10.4 Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich schriftlich, wenn Dritte Rechte an unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten geltend machen, diese gepfändet oder beschlagnahmt werden, verloren gehen oder beschädigt werden oder der Käufer Zahlungsaufschub, Insolvenz oder eine vergleichbare Maßnahme beantragt oder ihr unterliegt.

10.5 Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung, Wertminderung und Ungeeignetheit unter Eigentumsvorbehalt stehender Produkte trägt der Käufer ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 5. Er versichert diese Produkte auf eigene Kosten gegen übliche Risiken, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

10.6 Bietet der Eigentumsvorbehalt unzureichende Sicherheit, stellt der Käufer auf erstes Anfordern des Verkäufers zusätzliche angemessene Sicherheit.

10.7 Ein Konsignationslager besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung der Parteien. Konsignationsprodukte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis sie verwendet, angewandt, verbraucht, intern für die Patientenversorgung freigegeben, vom Käufer einem Patienten bereitgestellt oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden. Der Käufer hält den Konsignationsbestand getrennt, erkennbar und rückverfolgbar, lagert ihn gemäß den Anweisungen des Verkäufers und des Herstellers und trägt ab Erhalt die Gefahr von Verlust, Beschädigung, Abhandenkommen, Wertminderung und Ungeeignetheit. Er meldet Verwendung, Anwendung, Verbrauch und Bestandsbewegungen gemäß den Vereinbarungen und gewährt dem Verkäufer angemessenen Zugang zu Bestand und Verwaltung zwecks Zählung, Prüfung und Rückverfolgbarkeit. Er darf Konsignationsbestand nicht vertrags- oder anweisungswidrig verlagern, zurückgeben, verwenden oder Dritten bereitstellen. Der Verkäufer kann ihn wieder in Besitz nehmen, wenn der Käufer seine Pflichten nicht erfüllt oder dies für Zahlung, Rückverfolgbarkeit, Produktsicherheit, gesetzliche Pflichten oder Qualitätssicherung vernünftigerweise erforderlich ist.

12. Garantien, Umtausch und Rückgabe

11.1 Der Verkäufer gewährt Garantien nur, soweit sie schriftlich vereinbart wurden und sich aus seinen Garantiebedingungen oder denen des Herstellers ergeben. Produktinformationen, Kataloge, Preislisten, Broschüren, Abbildungen, Spezifikationen, Gebrauchsanweisungen und sonstige Dokumentation stellen keine Garantie dar.

11.2 Produkte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und zu den von ihm festgelegten Bedingungen umgetauscht oder zurückgegeben werden. Der Verkäufer kann einen Antrag insbesondere ablehnen, wenn das Produkt eigens bestellt, maßgefertigt, patientenspezifisch, benutzt, installiert oder angeschlossen, beschädigt, unvollständig oder nicht rückverfolgbar ist, die Verpackung geöffnet oder beschädigt oder ein Siegel gebrochen wurde, die Einhaltung von Lager- oder Transportbedingungen nicht nachweisbar ist, das Verfallsdatum überschritten ist oder nicht vernünftigerweise festgestellt werden kann, dass das Produkt sicher und konform erneut ausgeliefert werden kann.

11.3 Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes bestätigt. Der Verkäufer kann Rücksende-, Verwaltungs- und Neubewertungskosten oder Wertminderung berechnen oder mit einer Gutschrift verrechnen.

12. Haftung

12.1 Die Gesamthaftung des Verkäufers je Ereignis, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Ereignis gilt, ist auf den Ersatz unmittelbarer Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrags der Produkte, auf die sich die Haftung bezieht, höchstens jedoch EUR 10.000 je Ereignis begrenzt. Darüber hinaus ist die Haftung des Verkäufers stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall tatsächlich aus seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird. Erfolgt aus welchem Grund auch immer keine Versicherungsleistung, bleibt die Haftung auf den in dieser Ziffer genannten Höchstbetrag begrenzt.

12.2 Unmittelbare Schäden bestehen ausschließlich aus angemessenen Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens, angemessenen Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens sowie angemessenen Kosten für Reparatur, Ersatz oder Gutschrift des betreffenden Produkts. Diese Kosten sind nur ersatzfähig, soweit der Verkäufer nach diesen Geschäftsbedingungen dafür haftet.

12.3 Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Dazu zählen insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstandsschäden, Umsatz- oder Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, Rufschädigung, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder Verzögerung, Ansprüche Dritter gegen den Käufer und Schäden aus vertraglichen Verpflichtungen, die der Käufer gegenüber Dritten eingegangen ist.

12.4 Die Ausschlüsse und Beschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts.

12.5 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die ganz oder teilweise aus einer unrichtigen, nachlässigen, unsachgemäßen oder nicht konformen Verwendung, Lagerung, Beförderung, Installation, Verbindung, Wartung, Kalibrierung, Verarbeitung, Anwendung, internen Verteilung, Weiterlieferung, Veränderung, Neuverpackung, Neukennzeichnung, Kombination, Sterilisation, Vervielfältigung oder sonstigen Nutzung von Produkten, Dokumentation oder zugehörigen Materialien durch den Käufer oder ihm zurechenbare Personen entgegen Anweisungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Berufsstandards, Rechtsvorschriften oder Vertrag entstehen.

12.6 Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter, einschließlich Patienten, Anwendern, Angehörigen der Gesundheitsberufe, zuständigen Behörden, Inhabern geistiger Eigentumsrechte und anderen Wirtschaftsakteuren, frei, soweit diese Ansprüche mit vertragswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder Verstößen gegen diese Geschäftsbedingungen, Anweisungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Rechtsvorschriften oder Berufsstandards zusammenhängen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Schäden, Kosten, Geldbußen, Maßnahmen, Rückrufkosten, Untersuchungs- und Analysekosten, Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Anspruch.

12.7 Jeder Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer erlischt ein Jahr, nachdem der Käufer vom Schaden und der haftenden Person Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, sofern zwingendes Recht keine längere Frist vorschreibt.

12.8 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer gelten auch für Konzerngesellschaften, Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Hilfspersonen und vom Verkäufer eingeschaltete Dritte.

13. Höhere Gewalt

13.1 Kann eine Partei ihre Pflichten aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, darf sie diese Pflichten für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Höhere Gewalt umfasst jedenfalls Störungen bei Herstellern oder Lieferanten, im internationalen Transport oder beim Zoll, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Rückrufe, Marktrücknahmen, Quarantänemaßnahmen, Krieg, Streik, Feuer, Naturkatastrophen, Pandemien und Cybervorfälle. Die Parteien informieren einander so bald wie möglich über Art, Folgen und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt, soweit bekannt.

13.2 Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage oder ist dies vernünftigerweise zu erwarten, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils schriftlich kündigen. Keine Partei schuldet infolge dieser Kündigung Schadensersatz oder Kosten. Hat der Verkäufer bereits teilweise geliefert oder kann er noch teilweise liefern, darf er diesen Teil gesondert berechnen. Der Käufer bezahlt diese Rechnung wie bei einem gesonderten Vertrag, es sei denn, der gelieferte oder lieferbare Teil hat keinen eigenständigen Wert.

14. Geistiges Eigentum

14.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte und vergleichbaren Rechte an Produkten, Entwürfen, Modellen, Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumentation, Gebrauchsanweisungen, Verpackung, Kennzeichnung, Abbildungen, Know-how, Handelsnamen, Marken und sonstigen Materialien verbleiben beim Verkäufer, Hersteller oder Lizenzgeber. Durch den Vertrag werden keine geistigen Eigentumsrechte auf den Käufer übertragen.

14.2 Der Käufer darf Dokumentation, Gebrauchsanweisungen, Produktinformationen, Abbildungen, Handelsnamen und Marken des Verkäufers oder Herstellers nur zur Verwendung innerhalb seiner eigenen Gesundheitseinrichtung und zur Kommunikation mit Behandlern, Anwendern und Patienten nutzen, soweit gesetzlich zulässig und erforderlich.

15. Datenschutz und personenbezogene Daten

15.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften. Stellt der Käufer dem Verkäufer personenbezogene Daten bereit, gewährleistet er, dass dies gesetzlich zulässig ist. Er stellt personenbezogene Daten nur bereit, soweit erforderlich, und soweit möglich pseudonymisiert.

15.2 Sind für eine bestimmte Verarbeitungstätigkeit zusätzliche Regelungen erforderlich, wirken die Parteien in angemessenem Umfang am Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit.

16. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

16.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

16.2 Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer werden ausschließlich dem zuständigen niederländischen Gericht der Rechtbank Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, vorgelegt.

17. Sprache

17.1 Diese Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache abgefasst und ins Deutsche übersetzt. Bei Abweichungen hinsichtlich Auslegung, Inhalt oder Umfang zwischen der niederländischen Fassung und der deutschen Übersetzung ist die niederländische Fassung maßgeblich.